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   SG Gelsenkirchen, 27.08.2008 - S 10 U 160/07   

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https://dejure.org/2008,26546
SG Gelsenkirchen, 27.08.2008 - S 10 U 160/07 (https://dejure.org/2008,26546)
SG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 27.08.2008 - S 10 U 160/07 (https://dejure.org/2008,26546)
SG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 27. August 2008 - S 10 U 160/07 (https://dejure.org/2008,26546)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Einordnung in einen Gefahrtarif eines Unfallversicherungsträgers; Anspruch auf Herabsetzung des Gefahrtarifs; Gerichtliche Überprüfbarkeit eines Gefahrtarifs; Festlegung eines Gefahrtarifs als autonomes Recht eines Unfallversicherungsträgers; Kriterien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit -

    Auszug aus SG Gelsenkirchen, 27.08.2008 - S 10 U 160/07
    In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass das BSG (vgl. Urteil vom 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R) die Auffassung vertritt, dass bei der Zuordnung eines einzelnen Unternehmens zu der betreffenden Gefahrtarifstelle dessen spezielle Gefährdungssituation und die Zahl der von ihm gemeldeten Unfälle sowie die Höhe der von der Berufsgenossenschaft tatsächlichen Leistung irrelevant sind und dass die Rechtsmäßigkeit der Bildung einer anderen Tarifstelle der das klagende Unternehmen nicht zuzuordnen ist - hier etwa die Gefahrtarifstelle Gewerkschaft bzw. rechtsberatende Berufe - keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der für das Unternehmen einschlägigen Tarifstellen hat.
  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 101/79

    Unfallversicherungsträger - Allgemeinverfügung - Grundlage eines

    Auszug aus SG Gelsenkirchen, 27.08.2008 - S 10 U 160/07
    Bei der Auslegung des Gefahrtarifs hat der Versicherungsträger keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum, es sei denn, dass dies ausdrücklich im Gefahrtarif so bestimmt ist (vgl. BSG SozR 2200 § 730 Nr. 2).
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